Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und handhaben,
- 2. Schlachttierkörper, Schlachttierhälften und Schlachttierviertel zerlegen und herrichten,
- 3. Fleisch für den Verkauf und die Weiterverarbeitung zerlegen und herrichten,
- 4. Fleischteile und Nebenprodukte im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten und auf die Verarbeitungsmöglichkeiten beurteilen,
- 5. Fleisch zu Fleischwaren verarbeiten,
- 6. Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,
- 7. Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,
- 8. Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,
- 9. Fleisch und Fleischwaren mit Hilfe der geeigneten Verfahren und Materialien abfüllen und verpacken,
- 10. Fleisch und Fleischwaren verkaufsfertig herrichten,
- 11. Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20000755
Dokumentnummer
NOR40008437
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