§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen befördert werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt;
- 2. Fleisch, das von Reisenden mitgeführt wird, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm;
- 3. Schaf- und Ziegendärme;
- 4. Fleischwaren, die für Ausstellungen im Rahmen internationaler Messeveranstaltungen bestimmt sind und nicht im Inland in Verkehr gebracht werden.
Schlagworte
Postsendung, Schafdarm
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133920
alte Dokumentnummer
N8198513443L
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