§ 2 FKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Kreditinstitut“ ist
  1. a) ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 1 Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG (ABl. Nr. L 126 vom 26. Mai 2000, S. 1), sowie
  2. b) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG (ABl. Nr. L 41 vom 21. Jänner 2002, S. 20) oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
  1. 2. „Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3), Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 5. November 2002, S. 1) oder Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1).
  2. 3. „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) einschließlich der in Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 1) genannten Unternehmen.
  3. 4. „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG .
  1. 5. a) „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen.
  2. b) „Beaufsichtigte EWR-Unternehmen“ sind die nach Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG , Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG , Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen und inländische Rückversicherungsunternehmen.
  1. 6. „Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.
  2. 7. „Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
  1. a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 1 Nummer 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG sowie Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Art. 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),
  2. b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG (Versicherungsbranche).

    Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen.

  1. 8. „Finanzunternehmen" sind Unternehmen einer Finanzbranche.
  2. 9. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
  3. 10. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.
  4. 11. „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
  5. 12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden sind.
  6. 13. „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
  1. a) Beteiligung, worunter das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen zu verstehen ist oder
  2. b) Kontrolle, worunter die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen zu verstehen ist; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

    Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

  1. 14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe, die folgende Bedingungen erfüllt:
  1. a) An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen.
  1. aa) Steht an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, handeln.
  2. bb) Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss die Gruppe, in welche gemischte Finanzholdinggesellschaften einzubeziehen sind, im Sinne des § 3 Abs. 1 vorwiegend in der Finanzbranche tätig sein.
  1. b) Mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche.
  2. c) Sowohl die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.
  1. 15. „Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
  2. 16. „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.
  3. 17. „Relevante zuständige Behörden" sind
  1. a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind,
  2. b) der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,
  3. c) sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.
  1. 18. „Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
  2. 19. „Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Kreditrisiko im Sinne des § 2 Z 57 BWG, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann.
  3. 20. „Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
  4. 21. „Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

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