Elektronische Jahresmeldung
§ 2.
(1) Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten:
- 1. Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,
- 2. Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG,
- 3. Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,
- 4. Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,
- 5. ergänzende Angaben zur Pensionskasse und zu den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,
- 6. Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit,
- 7. Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und
- 8. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026.
- Die elektronische Jahresmeldung hat zu Z 1 und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Z 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Z 5 bis 8 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA elektronisch zu übermitteln.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20009450
Dokumentnummer
NOR40179145
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)