§ 2 Firmenbuchdatenbankverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Gebührenentrichtung

§ 2

Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich auf das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben.

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