Beruflich strahlenexponierte Personen
§ 2.
(1) Einzelpersonen des fliegenden Personals, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in 12 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von über 1 Millisievert erhalten können, gelten als beruflich strahlenexponierte Personen.
(2) Im Rahmen dieser Verordnung wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:
- 1. Kategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert erhalten können;
- 2. Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004796
Dokumentnummer
NOR40079231
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)