§ 2 FIP-StrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Beruflich strahlenexponierte Personen

§ 2.

(1) Einzelpersonen des fliegenden Personals, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in 12 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von über 1 Millisievert erhalten können, gelten als beruflich strahlenexponierte Personen.

(2) Im Rahmen dieser Verordnung wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:

  1. 1. Kategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert erhalten können;
  2. 2. Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht der Kategorie A angehören.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079231

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