§ 2 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1995

§ 2.

Für Schäden oder Vermögensnachteile, die durch Kosten für die Lagerung von Milch- und Molkepulver und durch Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung dieser Produkte entstanden sind, wird der Endtermin für die Schadenserhebungen gemäß der im § 1 angeführten Verordnung mit 30. Juni 1995 festgelegt.

Schlagworte

Milchpulver

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010888

Dokumentnummer

NOR12138450

alte Dokumentnummer

N8199545768J

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