§ 2.
Die Schadenserhebungen haben Milch und Molke sowie die Erzeugnisse aus diesen Produkten zu umfassen, die erwerbsmäßig erzeugt wurden und die auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften oder vernichtet oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz getroffen wurden. Allfällige Erlöse aus einer Weiterverwertung sind jeweils vom ermittelten Schadensbetrag in Abzug zu bringen. Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, sind die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134290
alte Dokumentnummer
N8198711536Y
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