§ 2.
(1) Die Schadenserhebungen haben zu erfassen:
- 1. Alle den Jagdgesetzen unterliegende Tiere, die zur Messung der radioaktiven Belastung oder aus Hegegründen zu einem Zeitpunkt erlegt wurden, in dem das gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes erlassene Abschußverbot in Geltung stand und das Fleisch der abgeschossenen Tiere vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
- 2. Verwertbares Fallwild, das auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
- 3. Wild aus österreichischen Revieren, das von Jagdausübungsberechtigten oder Jagdberechtigten oder von weiterverarbeitenden Betrieben auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte und daher vernichtet werden mußte.
(2) Allfällige Erlöse aus dem Verkauf des im Abs. 1 angeführten Wildes sind von dem gemäß § 3 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010517
Dokumentnummer
NOR12134262
alte Dokumentnummer
N8198710098Y
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