§ 2 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1987

§ 2.

(1) Die Schadenserhebungen haben zu erfassen:

  1. 1. Alle den Jagdgesetzen unterliegende Tiere, die zur Messung der radioaktiven Belastung oder aus Hegegründen zu einem Zeitpunkt erlegt wurden, in dem das gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes erlassene Abschußverbot in Geltung stand und das Fleisch der abgeschossenen Tiere vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
  2. 2. Verwertbares Fallwild, das auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
  3. 3. Wild aus österreichischen Revieren, das von Jagdausübungsberechtigten oder Jagdberechtigten oder von weiterverarbeitenden Betrieben auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte und daher vernichtet werden mußte.

(2) Allfällige Erlöse aus dem Verkauf des im Abs. 1 angeführten Wildes sind von dem gemäß § 3 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010517

Dokumentnummer

NOR12134262

alte Dokumentnummer

N8198710098Y

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