§ 2 Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Empfangen und Bedienen von Kunden sowie Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen,
  2. 2. Vermitteln von Finanzdienstleistungsinstrumenten,
  3. 3. Erheben der spezifischen Kundenbedürfnisse,
  4. 4. Ausarbeiten von Offerten,
  5. 5. Bearbeiten von Reklamationen,
  6. 6. Abwickeln von Leistungsfällen,
  7. 7. Durchführung von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme,
  8. 8. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung,
  9. 9. Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20004868

Dokumentnummer

NOR40080339

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