Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Empfangen und Bedienen von Kunden sowie Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen,
- 2. Vermitteln von Finanzdienstleistungsinstrumenten,
- 3. Erheben der spezifischen Kundenbedürfnisse,
- 4. Ausarbeiten von Offerten,
- 5. Bearbeiten von Reklamationen,
- 6. Abwickeln von Leistungsfällen,
- 7. Durchführung von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme,
- 8. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung,
- 9. Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20004868
Dokumentnummer
NOR40080339
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