§ 2 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1999

§ 2.

(1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

  1. 1. von - unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;
  2. 2. dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;
  3. 3. der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG von dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Z 2 maßgeblich ist, als dem Art. 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Kommission zu melden.

(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

(4) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Abs. 3 gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichische Nationalbank Systeme, die sie gemäß Abs. 3 anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne des Abs. 2 zu melden.

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