Förderungsgegenstand
§ 2.
(1) Gefördert werden österreichische Produktionen und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen. sowie internationale Produktionen, deren Dreharbeiten zumindest teilweise in Österreich stattfinden, die aber die Voraussetzungen zur Anerkennung als eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion nicht erfüllen.
(2) Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
(3) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Maßgeblich für die Reihenfolge der Förderungsentscheidungen ist der Tag des Einlangens des Antrags.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20008872
Dokumentnummer
NOR40162735
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