Ziele, Förderungsgegenstand
§ 2
(1) Ziel der Filmförderung ist es,
- a) die Herstellung, die Verbreitung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, entsprechende Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
- b) die kulturellen, wirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,
- c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des österreichischen Filmschaffens zu stärken,
- d) die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen zu fördern,
- e) fachlich-organisatorische Hilfestellung zu gewähren,
- f) an der Harmonisierung von Filmförderungsmaßnahmen von Bund und Ländern mitzuwirken.
(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorische Hilfestellungen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen sowohl nach dem Projektprinzip als auch nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden.
(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) ist, daß der Förderungswerber einen künstlerisch und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann. Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden internationalen Filmfestival zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegende Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:
- a) die Konzept- und Drehbucherstellung;
- b) die Projektentwicklung;
- c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und österreichisch ausländische Gemeinschaftsproduktionen;
- d) der Verleih und der Vertrieb;
- e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen;
- f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens.
(6) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)