Erhalter
§ 2.
Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40029193
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