§ 2 FEZVO

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2001

§ 2

(1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

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