§ 2
(1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.
(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.
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