§ 2 Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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