§ 2.
Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1998 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 715 Schilling.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009078
Dokumentnummer
NOR12114231
alte Dokumentnummer
N6199810488O
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