§ 2 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Arbeitsplatz einrichten,
  2. 2. Hölzer und Werkstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern,
  3. 3. Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Anlagen rüsten, bedienen, überprüfen und warten,
  4. 4. Holzstoffflächen und andere Werkstoffflächen bearbeiten und Oberflächen behandeln,
  5. 5. vorgefertigte Elemente zusammenbauen und montieren,
  6. 6. Kunden beraten und betreuen,
  7. 7. Restprodukte fachgerecht entsorgen und verwerten,
  8. 8. Funktion prüfen und Qualitätskontrolle durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000020

Dokumentnummer

NOR40000264

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