§ 2 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen

§ 2.

(1) Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

  1. 1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,
  2. 2. bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,
  3. 3. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,
  4. 4. für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,
  5. 5. für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,
  6. 6. für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,
  1. gew ährt werden.

(2) Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen), kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073490

alte Dokumentnummer

N5198225421L

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