Ausnahmen
§ 2.
(1) Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind
- 1. Druckgaspackungen für medizinische Zwecke – soweit sie nicht ohnedies als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes ausgenommen sind –, wenn ein Ersatz durch andere Treibgase aus Gründen des Schutzes der Gesundheit nicht möglich ist,
- 2. Druckgaspackungen für technische Zwecke, wenn ein Ersatz durch andere Treibgase oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist und nicht mehr vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, als für die bestimmungsgemäße Verwendung der Druckgaspackung erforderlich ist.
(2) Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen im Sinne des Abs. 1 haben das Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010563
Dokumentnummer
NOR12134884
alte Dokumentnummer
N8198914641J
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