§ 2
(1) Es dürfen ausschließlich die im Anhang 1 genannten Farbstoffe, die der imAnhang VI angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung) zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Den im Anhang II genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen III, IV und V zulässig.
(3) Den im Anhang III genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(4) Die im Anhang IV genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die im Anhang V Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen II und III genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis" entsprechenden Menge zugesetzt werden.
(6) Die im Anhang V Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.
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