§ 2 Färber-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1993

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Feststellen und Erkennen der Eigenschaften von Fasern bzw. Färbegut,
  2. 2. Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Verfleckungen insbesondere in bezug auf die Kleiderfärberei,
  3. 3. Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsarten und -mittel,
  4. 4. Festlegen der geeigneten Färbeverfahren in bezug auf die geforderten Echtheiten,
  5. 5. Auswählen und Berechnen der für die Färbung erforderlichen Farbstoffe, Chemikalien und Hilfsmittel,
  6. 6. Überwachen des Färbevorganges (laufende Kontrolle, Temperatur, pH-Wert),
  7. 7. sachgerechtes Anwenden von Färberezepturen,
  8. 8. Beurteilen der sachgerechten Ausführung der Färbung (Mustergleichheit),
  9. 9. Festlegen von Verfahren zur Echtheitsverbesserung,
  10. 1 0.Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur Ausrüstung (Hydrophobieren, Flammhemmend-, Mottenechtausrüstung oder Appretieren),
  11. 11. sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken,
  12. 12. sachgerechtes Fertigstellen,
  13. 13. Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart,
  14. 14. schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Chemikalien im Rahmen des Arbeitsprozesses,
  15. 15. Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen und gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen und
  16. 16. Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Färbemaschinen, -apparate und Dampfkesselanlagen bezüglich der geltenden gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten:
  1. a) Zusammenstellen und Vorbehandeln einer Färbepartie,
  2. b) Färben nach Muster- und Echtheitserfordernissen auf tierischen und pflanzlichen Fasern und Chemiefasern in Mischung oder reinverarbeiteten Textilmaterialien und
  3. c) Durchführung einer auf Material sowie sonstigen Anforderungen bezogenen Nachbehandlung sowie
  1. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

Schlagworte

Vorbehandlungsmittel, Flammhemmendausrüstung, Mustererfordernis, Entwässerungstechnik, Färbeapparat, Umweltnorm

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007401

Dokumentnummer

NOR12080990

alte Dokumentnummer

N5199326356J

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