Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Feststellen und Erkennen der Eigenschaften von Fasern bzw. Färbegut,
- 2. Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Verfleckungen insbesondere in bezug auf die Kleiderfärberei,
- 3. Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsarten und -mittel,
- 4. Festlegen der geeigneten Färbeverfahren in bezug auf die geforderten Echtheiten,
- 5. Auswählen und Berechnen der für die Färbung erforderlichen Farbstoffe, Chemikalien und Hilfsmittel,
- 6. Überwachen des Färbevorganges (laufende Kontrolle, Temperatur, pH-Wert),
- 7. sachgerechtes Anwenden von Färberezepturen,
- 8. Beurteilen der sachgerechten Ausführung der Färbung (Mustergleichheit),
- 9. Festlegen von Verfahren zur Echtheitsverbesserung,
- 1 0.Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur Ausrüstung (Hydrophobieren, Flammhemmend-, Mottenechtausrüstung oder Appretieren),
- 11. sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken,
- 12. sachgerechtes Fertigstellen,
- 13. Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart,
- 14. schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Chemikalien im Rahmen des Arbeitsprozesses,
- 15. Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen und gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen und
- 16. Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Färbemaschinen, -apparate und Dampfkesselanlagen bezüglich der geltenden gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten:
- a) Zusammenstellen und Vorbehandeln einer Färbepartie,
- b) Färben nach Muster- und Echtheitserfordernissen auf tierischen und pflanzlichen Fasern und Chemiefasern in Mischung oder reinverarbeiteten Textilmaterialien und
- c) Durchführung einer auf Material sowie sonstigen Anforderungen bezogenen Nachbehandlung sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
Schlagworte
Vorbehandlungsmittel, Flammhemmendausrüstung, Mustererfordernis, Entwässerungstechnik, Färbeapparat, Umweltnorm
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007401
Dokumentnummer
NOR12080990
alte Dokumentnummer
N5199326356J
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