Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Für das Kalenderjahr 2023 werden die Beträge nach dem KBGG auf Grund des § 108f ASVG wie folgt festgestellt:
- 1. im § 3 Abs. 1 statt 33,88 € mit 35,85 €,
- 2. im § 24a Abs. 2 statt 66,00 € mit 69,83 €,
- 3. im § 24d Abs. 1 statt 33,88 € mit jeweils 35,85 €,
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Gesetzesnummer
20012062
Dokumentnummer
NOR40248315
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