§ 2 Fahrverbot auf den Abfahrtsrampen im Bereich Anschlussstelle Wattens auf der A12 Inntalautobahn

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattens, Wattenberg und Weer.

Schlagworte

Zielverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010878

Dokumentnummer

NOR40220145

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