Führung der Fahrtenbücher
§ 2.
(1) Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, ausgenommen im Kraftlinienverkehr, haben, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, ein persönliches Fahrtenbuch nach einem der Muster der Anlagen 1, 2 oder 3 zu führen.
(2) Das allgemeine persönliche Fahrtenbuch (Anlage 1) ist von allen Lenkern und Beifahrern zu führen, für die keine Ausnahme von der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches gilt oder für die die Voraussetzungen zur Führung eines vereinfachten persönlichen Fahrtenbuches (Anlage 2) oder eines persönlichen Wochenberichtsbuches (Anlage 3) nicht zutreffen.
(3) Das vereinfachte persönliche Fahrtenbuch (Anlage 2) ist von Lenkern und Beifahrern zu führen, die ausschließlich im Nahverkehr eingesetzt sind.
(4) Das persönliche Wochenberichtsbuch (Anlage 3) ist von Lenkern und Beifahrern zu führen, deren Fahrzeug mit einem geeichten mechanischen Kontrollgerät zur Erfassung der Zeitwerte ausgerüstet ist. Das mechanische Kontrollgerät hat die Überwachung der Einsatzzeiten, der Lenkzeiten, der Ruhepausen und Ruhezeiten (Zeitwerte) sicherzustellen und hat während der Einsatzzeit ständig eingeschaltet zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10008364
Dokumentnummer
NOR12097815
alte Dokumentnummer
N6197545603J
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