§ 2 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

§ 2.

(1) Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die

  1. 1. als Angehörige des Bundesheeres
  1. a) bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder
  2. b) infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,
  1. 2. als Angehörige einer Sicherheitsbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

(2) Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.

Schlagworte

Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung, BGBl. Nr. 173/1965

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059966

alte Dokumentnummer

N4197511489A

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