Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung
§ 2.
(1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
- 1. die Art der Externistenprüfung (§ 1);
- 2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);
- 3. den in Betracht kommenden Lehrplan;
- 4. die gewählten Prüfungsgebiete
- a) bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,
- b) bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung (die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht),
- c) bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,
- d) bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Befähigungsprüfungs-, Befähigungsprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen.
- 5. den Bereich oder die Bereiche für eine allfällige mündliche Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen.
(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:
- 1. die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),
- 2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) und
- 3. das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.
Die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.
(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:
- 1. Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,
- 2. ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,
- 3. einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,
- 4. gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,
- 5. im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,
- 6. im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und
- 7. im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.
(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion“ ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.
(4) Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung gilt die Anmeldung im Prüfungsgebiet „Stenotypie und Textverarbeitung“ für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen anzumelden.
(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10009486
Dokumentnummer
NOR12120553
alte Dokumentnummer
N7197928385L
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