§ 2 Exekution gegen Gemeinden u. geg. öffentl. u. gemeinnützige Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1897

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Öffentliche und gemeinnützige Anstalten.

§. 2.

Als Anstalten, welche im Sinne des §. 15 der Executionsordnung von der Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärt werden können, kommen insbesondere in Betracht: Stiftungs- und Privatspitäler, Gebär- und Findelanstalten, Armen-, Versorgungs- und Siechenhäuser, Siechenanstalten, Kinderasyle, Greisenasyle, Asylhäuser und Asyle für Obdachlose, Blinden- und Taubstummeninstitute und andere Anstalten für nicht vollsinnige Kinder, Anstalten von Rettungsgesellschaften und Rettungshäuser, Kindergärten und Kinderbewahranstalten, Irrenheil- und Irrenpflegeanstalten, Volksküchen, Wärmestuben und sonstige Wohltätigkeitsanstalten, Volkslesehallen, Arbeitsvermittlungsanstalten, Schulen und andere Unterrichtsanstalten, Feuerwehren, beziehungsweise die Corporationen, Stiftungen, Vereine und andere Verbände, welche solche Anstalten errichten und erhalten oder sonst die freiwillige Besorgung einzelner in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden (Unterrichts-, Gesundheits-, Dienstboten- und Armenwesen, Sittlichkeitspflege, Feuerpolizei u. s. w.) fallenden Aufgaben übernommen haben und thatsächlich ausführen.

Die im ersten Absatze bezeichneten Anstalten, sowie Kirchen, Tempel und sonstige Cultusanstalten, Friedhöfe und Leichenhäuser können als öffentliche und gemeinnützige Anstalten im Sinne des §. 15 der Executionsordnung erklärt werden, wenn sie, ohne einer der in §. 1 genannten Gemeinden, Concurrenzen und Verbände zu gehören, von diesen erhalten werden.

Schlagworte

Spital, Krankenhaus, Obdachlosenheim, Exekutionsordnung, Konkurrenz, Korporation, Kultusanstalt

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021388

alte Dokumentnummer

N2189710421S

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