§ 2 EWStV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
  2. 2. Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.
  3. 3. Überstunden: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.
  4. 4. Wöchentliche Regelarbeitszeit: Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.
  5. 5. Haupttätigkeit: Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Regelarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.
  6. 6. Zweittätigkeit: Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Regelarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.
  7. 7. Ausbildungsfeld: Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.
  8. 8. Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
  9. 9. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.
  10. 10. Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
  11. 11. Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.
  12. 12. bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004.
  13. 13. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40116981

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