Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).
Berufsbezeichnung
§ 2.
Die in § 1 angeführten Personen dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen. Sie unterliegen den für die Mitglieder der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer geltenden Disziplinarvorschriften. Der Umfang ihrer Berufsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10012544
Dokumentnummer
NOR12156246
alte Dokumentnummer
N9199551209J
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