§ 2 EWR-ArchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1995

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Berufsbezeichnung

§ 2.

Die in § 1 angeführten Personen dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen. Sie unterliegen den für die Mitglieder der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer geltenden Disziplinarvorschriften. Der Umfang ihrer Berufsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10012544

Dokumentnummer

NOR12156246

alte Dokumentnummer

N9199551209J

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