§ 2 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Gliederung

§ 2.

(1) Folgende ordentliche Studien sind einzurichten:

  1. 1. das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung als wissenschaftliche Berufsvorbildung vor allem des geistlichen Nachwuchses für das mit dem Schulunterricht verbundene Pfarramt der Evangelischen Kirche in Österreich und als Grundstudium für das Doktoratsstudium,
  2. 2. das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung als wissenschaftliche Berufsvorbildung für das Lehramt aus evangelischer Religion an höheren Schulen,
  3. 3. Erweiterungsstudien,
  4. 4. das Doktoratsstudium der evangelischen Theologie.

(2) Das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung erfordert die Inskription von zehn Semestern und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.

(3) Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung erfordert die Inskription von neun Semestern und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124752

alte Dokumentnummer

N7199327248J

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