§ 2 EvalVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Gegenstände von Evaluierungen

§ 2.

(1) Folgende Evaluierungen sind vorgesehen:

  1. 1. die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen, und zwar
  1. a) von Studienangebotsentscheidungen, wie insbesondere die Einrichtung oder Auflassung einer Studienrichtung und die Änderung von Studienvorschriften;
  2. b) von Organisationsmaßnahmen, wie insbesondere die Errichtung, Teilung oder Zusammenlegung von Instituten;
  3. c) von Förderungsmaßnahmen auf Grund der Frauenförderpläne;
  1. 2. die Evaluierung von Forschungstätigkeiten;
  2. 3. die Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes sowie größerer Teile von Studien;
  3. 4. die Evaluierung der Lehrtätigkeit.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 sind, sofern sie wesentliche Auswirkungen haben, innerhalb einer vom Organ, das die Maßnahme gesetzt hat oder das für die Evaluierung zuständig ist, für angemessen erachteten Frist zu evaluieren. Die Evaluierung hat sich auf die Zielerreichung, Zweckmäßigkeit der Durchführung und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Maßnahme zu beziehen.

Schlagworte

Studienbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126731

alte Dokumentnummer

N7199712541Y

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