§ 2 EUMAM RCA-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2015

Befugnisse und Mittel

§ 2

(1) Zur Durchsetzung der Befugnisse darf zur Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUMAM RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.

(2) Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 1 angewendet werden.

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