§ 2 ERV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

IT-Verfahren

§ 2

(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Erledigungen geschieht durch automationsunterstützte, strukturierte Datenübertragung.

(2) Die Daten in Eingaben und Erledigungen sowie Beilagen sind so zu übermitteln, dass sie grundsätzlich vom Empfänger elektronisch weiterverarbeitet werden können.

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