§ 2.
(1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist.
(2) Die Bestimmung des § 1 Z 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den in § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1 Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000560
Dokumentnummer
NOR12008042
alte Dokumentnummer
N1197416959R
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