§ 2 Erteilung genereller Bewilligungen

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2014

Verhaltensvorschriften

§ 2.

(1) Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.

(1a) Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a TKG 2003 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:

  1. a) Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage,
  2. b) Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage,
  3. c) Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

(2) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20008809

Dokumentnummer

NOR40161609

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