§ 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Sachgüter:
  1. a) Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM – CODE 1010113000 bis 4199000000, in der

    für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

  1. b) Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2002 – Abschnitte C bis E;
  1. 2. unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte I bis K gemäß der ÖCPA 2002;
  2. 3. branchenspezifische Strukturdaten: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

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