§ 2 Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachmännischer Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 2.

Die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen und die Zahl der Stellen, zu welchen Personen zu berufen sind, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind, ist im Einvernehmen mit dem Handelsminister in der dieser Verordnung angeschlossenen Beilage bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10000011

Dokumentnummer

NOR12000198

alte Dokumentnummer

N1189713233S

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