§. 2.
Die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen und die Zahl der Stellen, zu welchen Personen zu berufen sind, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind, ist im Einvernehmen mit dem Handelsminister in der dieser Verordnung angeschlossenen Beilage bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10000011
Dokumentnummer
NOR12000198
alte Dokumentnummer
N1189713233S
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