§ 2 Ersatz Lehrabschlußprüfung, land- forstwirtschaftliche Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1986

§ 2.

(1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester).

(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine negative Beurteilung in allfälligen Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006844

Dokumentnummer

NOR12074657

alte Dokumentnummer

N51986187720

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