§ 2.
(1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester).
(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine negative Beurteilung in allfälligen Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006844
Dokumentnummer
NOR12074657
alte Dokumentnummer
N51986187720
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