§ 2.
(1) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schulstufe (Klasse) sind die Leistungen des Schülers in den für den jeweiligen Lehrberuf facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen maßgebend. Eine negative Beurteilung in nicht facheinschlägigen Gegenständen und in Freigegenständen hat außer Betracht zu bleiben, es sei denn daß in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Gegenstandes ausdrücklich gefordert wird.
(2) Als nicht facheinschlägig gelten insbesondere die allgemeinbildenden Gegenstände, sofern sie nicht in der fachlichen Berufsschule vermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007476
Dokumentnummer
NOR12081949
alte Dokumentnummer
N5199419959L
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