§ 2 Ersatz der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1994

§ 2.

(1) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schulstufe (Klasse) sind die Leistungen des Schülers in den für den jeweiligen Lehrberuf facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen maßgebend. Eine negative Beurteilung in nicht facheinschlägigen Gegenständen und in Freigegenständen hat außer Betracht zu bleiben, es sei denn daß in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Gegenstandes ausdrücklich gefordert wird.

(2) Als nicht facheinschlägig gelten insbesondere die allgemeinbildenden Gegenstände, sofern sie nicht in der fachlichen Berufsschule vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007476

Dokumentnummer

NOR12081949

alte Dokumentnummer

N5199419959L

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