§ 2.
(1) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
(2) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich von einem Beamten seines Ressorts vertreten lassen kann. Der Beirat ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001352
Dokumentnummer
NOR12015074
alte Dokumentnummer
N1199440556J
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