§ 2 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 2.

Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR12092049

alte Dokumentnummer

N5199959406L

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