Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2.
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
- 1. bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
- a) mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
- b) mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
- c) mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden.
- 2. ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
- 3. ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
- An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, sind abweichend von Z 2 und 3 alternative Pflichtgegenstandsbereiche ab der 10. Schulstufe mit mindestens 20, ab der 11. Schulstufe mit mindestens 16 und ab der 12. Schulstufe mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen. An Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind abweichend von Z 3 alternative Pflichtgegenstände ab der 11. Schulstufe mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Gesetzesnummer
10009511
Dokumentnummer
NOR40191878
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)