§ 2 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.

§. 2.

Die Zahl der bei den einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz, welche Gerichtsbarkeit in Handels- oder Seesachen ausüben, zu bestellenden fachmännischen Laienrichter wird vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes bestimmt.

Ob und wie viele von den fachmännischen Laienrichtern eines Gerichtshofes dem Kreise der Schiffahrtskundigen anzugehören haben, ist nach Maßgabe des thatsächlichen Bedarfes von dem Gerichtshofe zu bestimmen.

Ein Viertel der für jeden Gerichtshof zu bestellenden fachmännischen Laienrichter ist aus den Personen zu ernennen, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind (§. 7). Ein bei der Berechnung des Viertels sich ergebender Bruchteil ist als Ganzes in Anschlag zu bringen.

Schlagworte

Handelssachen, Handelsbetriebe, § 7

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000179

alte Dokumentnummer

N1189710493Q

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