Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2009).
§ 2.
Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß § 1 verschieben sich wie folgt:
- 1. Für Männer
- a) des Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,
- b) des Jahrganges 1922 bis einschließlich des Jahrganges 1943 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,
- c) des Jahrganges 1958 bis einschließlich des Jahrganges 1973 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,
- d) des Jahrganges 1974 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,
- e) des Jahrganges 1990 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
- 2. Für Frauen
- a) des Jahrganges 1931 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,
- b) des Jahrganges 1932 und bis einschließlich des Jahrganges 1944 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,
- c) des Jahrganges 1956 und bis einschließlich des Jahrganges 1967 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,
- d) des Jahrganges 1968 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,
- e) des Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich,
- f) des Jahrganges 1994 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
20003115
Dokumentnummer
NOR40048614
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