§ 2 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 2

Das Fideikommißvermögen

Mit dem Erlöschen des Fideikommisses wird das Fideikommißvermögen freies Vermögen des letzten Fideikommißbesitzers, soweit sich nicht aus § 11 etwas anderes ergibt.

Schlagworte

Verfügungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024614

alte Dokumentnummer

N2193810190S

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