§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Telemedizin" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Science", abgekürzt “MSc", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20002679
Dokumentnummer
NOR40040621
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