§ 2 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/2023

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,40 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20011943

Dokumentnummer

NOR40245186

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