materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/2023
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,40 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20011943
Dokumentnummer
NOR40245186
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