materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 380/2015
Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
§ 2.
(1) Dieser Heimarbeitstarif gilt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle Aufträge, die ab 1. Jänner 2015 erteilt werden und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz oder durch Heimarbeitsgesamtvertrag.
(2) Die Stundenlöhne des Heimarbeitstarifes sind nur dann anzuwenden, wenn der Berechnung des Entgeltes für den Heimarbeitsauftrag nicht ein Stückentgelt, sondern nur ein Stundenlohn zugrunde gelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009003
Dokumentnummer
NOR40166044
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