§ 2 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 380/2015

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

§ 2.

(1)  Dieser Heimarbeitstarif gilt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle Aufträge, die ab 1. Jänner 2015 erteilt werden und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz oder durch Heimarbeitsgesamtvertrag.

(2)  Die Stundenlöhne des Heimarbeitstarifes sind nur dann anzuwenden, wenn der Berechnung des Entgeltes für den Heimarbeitsauftrag nicht ein Stückentgelt, sondern nur ein Stundenlohn zugrunde gelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009003

Dokumentnummer

NOR40166044

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