materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 106/2023
Entgelte
§ 2.
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,48 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,11 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023
Gesetzesnummer
20011939
Dokumentnummer
NOR40245163
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